Jetzt Zinsen prüfen

Etliche Zinsklauseln sind unwirksam - jetzt Ansprüche prüfen!

 
Wie viel Zinsen stehen mir zu?

Jetzt Zinsen berechnen!

Banken und Sparkassen haben bei Prämiensparprodukten erheblich zu wenig Zinsen berechnet. Durchschnittlich geht es um 3.000 € bis 4.000 € Nachzahlungsanspruch pro Vertrag. Derzeit muss sich die Zinsberechnung der Kreditinstitute an 2 möglichen Methoden messen lassen: Diejenige inzwischen verschiedener Oberlandesgerichte, dem OLG Dresden und später auch OLG Naumburg, und diejenige der Verbraucherzentralen. Eine endgültige Klärung hierzu steht aktuell (17.08.2023) noch aus.

Die unterschiedlichen Zinsberechnungen führen nach einigen Jahren selbst nach der nicht ganz so großzügigen Entscheidung des OLG Dresden zu erheblichen Ansprüchen gegenüber den Kreditinstituten. In dieser Beispielrechnung mit moderaten 300 DM pro Monat seit 1996 über 25 Jahre und 3,75% anfänglicher Verzinsung werden die beinahe 4.000 € Nachzahlungsanspruch bereits durch die vom OLG Dresden am 13.04.2022 für angemessen erachtete Zinskurve erreicht — nach Ansicht der Verbraucherzentralen sind hier knapp 8.000 € fällig.

Die Kreditinstitute haben über Jahrzehnte zu wenig Zinsen ausbezahlt.

Eines steht daher schon heute fest: Auch nach der aktuell vom OLG festgelegten Zinsreihe müssen die Kreditinstitute im Vergleich zu den oft dramatisch niedrig ausbezahlten Zinsen erheblich nachzahlen. Um Ihnen die Berechnung zu erleichtern, stellen wir Ihnen hier einen Online-Rechner zur Verfügung, mit welchem Sie nach beiden Methoden Ihre Nachzahlung berechnen können.

 

Online Zins-Rechner Prämiensparen

Rechenkern Version 3.3.4 vom 01.02.2024

Kostenlos Sparvertrag auf Nachzahlungen gegen ausgewählte Zinskurven prüfen.
Beträge und Einzelheiten der Berechnung gegen 19,95 € freischaltbar.
Gesamtpreise inkl. 19% Mehrwertsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile.

Berechne mit Zinskurve
Die Zinskurve mit der berechnet werden soll.

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht WX4260 mit gleitendem Durchschnitt sollte hier zur Anwendung kommen. Das OLG Dresden urteilte zuletzt, WU9554 wäre die anzuwendenen Zinskurve.

Bis der BGH hierzu Stellung genommen hat, dürfte die Entscheidung insoweit noch offen sein.
Vergleiche mit Zinskurve
Sie können Zinskurve zum Verlgeich wählen.

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht WX4260 mit gleitendem Durchschnitt sollte hier zur Anwendung kommen. Das OLG Dresden urteilte zuletzt, WU9554 wäre die anzuwendenen Zinskurve.

Bis der BGH hierzu Stellung genommen hat, dürfte die Entscheidung insoweit noch offen sein.
Vertragsabschluss am
Das Datum an dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

Erkennbar z. B. am Datum der (zeitlich letzten) Unterschrift.
Vertragsbeginn
Datum, zu welchem der Sparvertrag beginnen sollte.

Hierzu finden sich z. B. Formulierungen zu Beginn und Ende des Sparjahres oder es ist direkt als Vertragsbeginn angegeben.
Zinssatz %
Der bei Vertragsbeginn vereinbarte Zinssatz Ihres Vertrages.

In der Regel wurde der zur Zeit des Vertragsbeginns gültige Zinssatz im Vertrag festgehalten.
Berechne zum
Das Datum zu dem die Kapitalentwicklung bzw. die Zinsen Ihres Vertrages berechnet werden sollen, z. B. das Vertragsende.
Spar-Raten
Die Höhe der Sparraten.

Geben Sie bitte jeweils an, ab wann welcher Betrag in welcher Währung bezahlt wurde.

Es wird so lange mit einer angegebenen Sparrate gerechnet, bis ein anderer Eintrag greift oder das Berechnungsende erreicht ist.
jeweils ab

Wenn Sie über das Datum der letzten einbezahlten Spar-Rate hinaus rechnen, vergessen Sie nicht die Raten auf null zu setzen. Zahlen Sie z. B. die letzte Rate im April 2019, berechnen aber bis 31.12.2021, muss der letzte Eintrag ab 01.05.20190,00 €monatlichlauten.
Das Berechnungs-Ergebnis enthält eine editierbare Tabelle mit der Auflistung aller zugrunde liegenden Werte. Sie können dort taggenau beliebige Ein- und Auszahlungen (auch als Korrekturbuchungen) eingeben und das Berechnungs-Ergebnis aktualisieren.
Prämie
 
Die Prämien werden nicht mitberechnet. Dies empfiehlt sich bei unverzinslicher Prämie, da erheblich weniger Daten einzugeben sind.

Anders als bei den anderen Berechnungen werden nur die Zins-Summen verglichen, es findet keine Kontrolle des Guthaben-Standes auf dem Konto statt - hierin liegt die Ersparnis des Eingabe-Aufwands.
Soll/Ist-Vergleich Summe-Zinsen
 
Die Prämien werden jährlich auf das in diesem Jahr einbezahlte Kapital ausgezahlt.

Diese Angaben finden Sie in der Urkunde Ihres Sparvertrages unter dem Punkt "Prämie" o. ä.

Bei dieser Berechnung wird der komplette Guthaben-Standes auf dem Konto nachberechnet.
Soll/Ist-Vergleich Guthaben-Stand
 
Die Prämie wird einmalig am Ende des Vertrages ausbezahlt, bei Kündigung oder Ablauf der Höchstlaufzeit.

Die notwendigen Angaben finden Sie in der Urkunde Ihres Sparvertrages unter dem Punkt "Prämie" o. ä.

Bei dieser Berechnung wird der komplette Guthaben-Standes auf dem Konto nachberechnet.
Soll/Ist-Vergleich Guthaben-Stand
 
Geben Sie an, ob die Prämienzahlunge verzinst wurden oder unverzinst blieben.

Diese Angabe finden Sie in Ihrem Prämiensparvertrag.

Prämienplan
 
Es wird kein Prämienplan zum Ausfüllen bzw. Ergänzen vorgeschlagen, Sie stellen diesen unten vollständig selbst zusammen.
Prämienplan selbst eingeben
 
Es wird der Prämienplan für 15 Jahre zum Ausfüllen bzw. Ergänzen vorgeschlagen.
Prämien jährlich 0%, 0%, 3%, 4%, 6%, 8%, 10% ... 50%
 
Es wird der Prämienplan für 25 Jahre zum Ausfüllen bzw. Ergänzen vorgeschlagen.
Prämien jährlich 0%, 0%, 0%, 2%, 3%, 5%, 6%, 8% ... 50%
Zeitpunkt der Zins- und Prämienzahlung
Zins und Prämie wurden jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahrs zum 31.12. gutgeschrieben.

Zins und Prämie wurden jeweils zum Ablauf eines Sparjahrs gerechnet.

Das Sparjahr beginnt mit der ersten Einzahlung und beträgt von diesem Zeitpunkt an 1 Jahr, z. B. vom 18. April 1997 bis 17. April 1998 und so fort.


Steuer-Grundeinstellungen
In der Regel werden für Zinsen und Prämien die Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer sowie Soli und Kirchensteuer über einen ggf. erteilten Freistellungsauftrag hinaus direkt von der Bank abgezogen, sodass weniger Zins und Prämie weiter verzinst werden. Wählen Sie diese Option, wenn in einem oder mehreren Jahren Steuern einbehalten wurden.

Wenn Sie diese Option wählen, werden die entsprechenden Jahre mit dem Freibetrag für Alleinstehende vorbelegt.

Achtung: Die Bank berücksichtigt Ihren pauschalen Freibetrag nur, wenn Sie einen Freistellungsauftag erteilt haben.

Sie können unten für jedes Jahr individuelle Beträge eingeben, sobald Ihre Angaben hierfür vollständig sind. Wählen Sie diese Option, wenn Sie in einem oder mehreren Jahren ein Freistellungsauftrag gestellt hatten.

   
Abhängig von Ihrer Auswahl wird der Freibetrag mit 801,- € für Alleinstehende und bei gemeinsam Veranlagten (Ehepaar) mit 1.602,- € pro Jahr auf die Kapitalertragsteuer vorbelegt.
Die Kirchensteuer kann optional mit dem mitberechnet werden. Geben Sie Ihr Bundesland an, um den Kirchensteuersatz zu wählen, der für jedes Jahr vorbelegt wird.

Sie können unten für jedes Jahr individuelle Beträge eingeben, sobald Ihre Angaben hierfür vollständig sind. Wählen Sie diese Option, wenn in einem oder mehreren Jahren Kirchensteuer einbehalten wurde.
Bundesland
Guthaben-Stand
Der Kontostand Ihres Sparvertrages zum angegebenen Berechnungszeitpunkt.

In der Regel der Endstand des Sparbuches.
zum Berechnungszeitpunkt
Erhaltene Zinsen, Prämien und Steuer-Abzüge
Jetzt geht es darum, was Ihre Bank an Zinsen und Prämien tatsächlich ausbezahlt hat. Wenn alles stimmt, ergbit sich daraus zusammen mit den oben eingegebenen Sparraten der Guthabenstand. Die Werte finden Sie im Sparbuch oder auf den Kontoauszügen.

Vom Kreditinstitut ausbezahlten Zinsen werden geschätzt, Prämien und ggf. Steuern automatisch berechnet. Die Schätzung kann erheblich abweichen und eignet sich für einen groben Überblick ohne Eingabe-Aufwand.

Nicht von Ihnen ausgefüllte Zinsen werden so geschätzt, dass der Guthaben-Betrag erreicht wird.
     
Alle Eingaben werden überschrieben und neu geschätzt.


Tipp: Verwenden Sie die berechneten Werte und korrigieren Sie wo nötig mit Ihren eigenen Werten!

Geben Sie pro Jahr Prämie, Zinsen und einbehaltene Steuern ein. Ihr Anspruch kann damit genauer berechnet werden.

Nicht von Ihnen ausgefüllte Zinsen werden so geschätzt, dass der Guthaben-Betrag erreicht wird.
     
Das Tabelle für Zinsen, Prämien und Steuern wird zurückgesetzt.

 

Berechnung starten


Ist mein Sparvertrag betroffen?

Auf die Zinsklausel kommt es an.

Grundsätzlich gilt: Eine ungültige Vereinbarung kann sich hinter beinahe jedem Sparvertrag verbergen. Ein besonderes Augenmerk müssen Sie daher auf die Zinsklausel richten. Hier hilft im Zweifel nur eine fachkundige Beratung. Die hier genannten Merkmale verstehen sich daher als Indizien.

 

Welche Institute sind betroffen?

Die fraglichen Prämiensparverträge wurden häufig von

  • Sparkassen
  • Volks- und Raiffeisenbanken

angeboten. Aber Achtung: Auch bei anderen Kreditinstituten kann sich ein Blick ins Kleingedruckte lohnen. Nur weil Sie kein Volksbank- oder Sparkassen-Kunde sind oder waren, heißt das noch nicht, dass sie nicht betroffen sein können.

 

Welche Produkte sind betroffen?

Die Produkte nennen sich z. B.

  • Bonusplan
  • Prämiensparen flexibel
  • Scala
  • Vermögensplan
  • Vorsorgeplan
  • VorsorgePlus
  • Vorsorgesparen

Vorsicht: Es sind aber auch Fälle einfacher Sparbücher mit gesonderter Zinsvereinbarung bekannt.

 

Wie waren die Produkte ausgestaltet?

Die betroffenen Produkte wurden oft als Kombination aus variablem Zinssatz und zeitlich gestaffelten Bonuszahlungen , sog. „Prämien“ ausgestaltet. Je länger die Verträge bespart wurden, desto höher wurden die Prämien.

 

Wie sieht die Zinsklausel aus?

Eine typische unzulässige Zinsklauseln wurde z. B. mit der Nennung des damals aktuellen Zinssatzes bei Vertragsabschluss formuliert, während für die weitere Vertragslaufzeit auf einen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz verwiesen wurde.

Das sollten Prämien-Sparer beachten!

Die Thematik ist nicht einfach zu durchschauen. Banken sehen horrenden Nachforderungen der Sparer entgegen. Auf eine aufrichtige Mithilfe der Kreditinstitute können Sie als Sparer daher kaum vertrauen. Auf folgende Punkte sollten Sie besonders achten.

Drohende Verjährung

 
Gut für die Kreditinstitute, schlecht für den Sparer: Verjährung

Die Zeit arbeitet gegen Sie

Für Banken und Sparkassen gibt es – zumindest bisher – einen ganz einfachen Weg, Nachforderungen aus den Prämien-Sparverträgen loszuwerden: Sie brauchen nur abzuwarten, während der Sparer untätig bleibt. Der Weg durch die gerichtlichen Instanzen ist lang. Ein paar Jahre sind da schnell vergangen. Und wo es um entsprechende Beträge geht, machen die Kreditinstitute in der Regel von jedem möglichen Rechtsmittel Gebrauch.

Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre zum Jahresende (31.12.), zumeist gerechnet vom Jahr des Vertragsendes an. Ihre Forderungen können dann z. B. wie folgt regelmäßig verjährt sein: Für Prämiensparverträge mit Ende in 2018: am 31.12.2021, für Verträge mit Ende in 2019: am 31.12.2022 usw. Die gesamten Zinsansprüche des Vertrages werden frühestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Sparvertrages fällig und verjähren einheitlich. Es können demnach auch Zinsen für Zeiträume nachgefordert werden, die bei Vertragsende z. B. schon deutlich länger als die gesetzliche Verjährungsfrist zurückliegen. Allerdings vorausgesetzt, das Vertragsende als Anknüpfungspunkt für die Verjährung befindet sich noch innerhalb der Grenzen der Verjährung. (Grundsätzlich ist auch ein anderer Zeitpunkt als Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn denkbar – in der Regel kommt es dabei aber auf den Zeitpunkt der Beendigung des Sparvertrages an).

Handlungsempfehlung

Handeln Sie zeitnah und lassen Sie sich beraten. Fehleinschätzung können Sie teuer zu stehen kommen und der Teufel steckt, wie so oft, auch bei der Verjährung im Detail.

Vergleichsangebote

 
Vergleichsangebote sollten genau geprüft werden

Vergleich kann erheblichen Abschlag bedeuten

Generell gilt bei Vergleichsangeboten, sehr genau hinzuschauen. Ein Vergleich beinhaltet per Definition immer ein gegenseitiges Nachgeben, weil die Rechtslage ungewiss ist. Speziell bei Banken oder Versicherungen kann man häufig erhebliche Abschläge bei Vergleichsangeboten beobachten. Eine gewisse Vorsicht ist daher angesagt.

Rechtslage, Komplexität und Intransparenz schafft Spielräume

Die Zeit bis zu einer endgültigen Klärung durch den BGH können die betroffenen Kreditinstitute nutzen, um kräftige Abschläge zu Lasten der Kunden einzukalkulieren. Und auch danach ist es denkbar, dass einzelne Institute nicht freiwillig anbieten, was dem Sparer zusteht. Daneben braucht es nur kleine Veränderungen der Berechnungsgrößen und schon sind Differenzen entstanden, die sich in Summe spürbar auswirken.

Durchschnittswerte hinterfragen

Den Banken und Sparkassen dürfte mittlerweile bekannt sein, dass die Verbraucherzentralen von einer durchschnittlichen Nachzahlungen von rund 3.000 € bis 4.000 € pro Prämiensparvertrag ausgehen und Werte in dieser Größenordnung im Internet zu finden sind. Sie sollten daher vorsichtig sein, wenn Ihnen Ihr Kreditinstitut einen Betrag in dieser Höhe anbietet. Nur weil man diese Werte als Durchschnittswerte findet, bedeutet dies nicht, dass sie für den Ihren Vertrag passen müssen. Im Gegenteil könnte man leicht versucht sein zu glauben, ein Angebot in dieser Größenordnung wäre fair, wohingegen die Nachzahlung mit anderen Methoden berechnet, wie z. B. die Verbraucherzentralen oder das OLG Dresden dies tun, erheblich höher ausfallen kann.

Handlungsempfehlung

Warten Sie die rechtskräftige Entscheidung zur Berechnung ab, so lange Ihre Ansprüche nicht zu verjähren drohen. Rechnen Sie genau nach. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten, wenn Sie sich bezüglich der Rechtslage, Verjährung oder einem Angebot nicht sicher sind!

Wie werden die Zinsen berechnet?

Zur Zinsberechnung sind bis dato nicht alle Einzelheiten höchstgerichtlich geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings Kriterien entwickelt, wie die Zinsen für Prämiensparverträge grundsätzlich neu zu berechnen sind.

 
 
 
Erst über dem BGH wölbt sich nur noch der blaue Himmel
 
 

Berechnung nach Verhältnismethode

Bisher sind und waren Klagen und Musterklagen betreffend die Prämiensparverträge vor Gericht anhängig. Verschiedene Sparer und Verbraucherzentralen haben gegen die Zinsvereinbarungen von Banken und Sparkassen geklagt. Das OLG Dresden hat hierzu unter dem Aktenzeichen 5 MK 1/19 entschieden und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen. Der BGH kassierte die Zinsklausel vieler Prämiensparverträge endgültig und gab vor, dass die Zinsen der betroffenen Verträge nun nach der sog. „Verhältnismethode“ monatlich neu zu berechnen sind. (Urteil vom 06.10.2021, Az. XI ZR 234/20)

Berechnung und Beispiel

Die Verhältnismethode besagt, dass der bei Vertragsabschluss vereinbarte Zinssatz in das Verhältnis zum damals aktuellen Wert einer festzulegenden Zinskurve gesetzt wird. Ausgehend davon werden dann die weiteren Zinsen berechnet.

Waren z. B. 1990 im Januar 8% Zinsen vertraglich vereinbart und auf der anzuwenden Zinskurve damals ein Wert von 10% abzulesen, wäre für alle folgenden Monate dieses Verhältnis beizubehalten. 8% von 10% entsprechen 8/10 (acht Zehntel). Das heißt der anzuwenden Zinssatz würde während der Laufzeit des Prämiensparvertrags monatlich jeweils 8/10 des entsprechenden Wertes der Zinskurve betragen. Wäre z. B. im Februar 1990 der Zins der Zinskurve auf 12% angewachsen würde der relative Zinssatz für den Februar 9,6% (=12*8/10) betragen.

Zinskurve offen

Die Gretchenfrage blieb bei der Entscheidung des BGH aber offen. Der springende Punkt bei der Berechnung ist die anzuwendende Zinskurve. Eine Zinskurve ist dabei nichts anderes als eine Zinsreihe im Sinne einer einfachen Tabelle, die jedem Monat einen Wert, den Zinssatz, zuordnet. Zinskurve deswegen, weil die Zinsreihe oftmals in einem Diagramm mit einer „Kurve“ dargestellt wird. Die Bundesbank erhebt eine Vielzahl verschiedener statistischer Werte, aus denen sie diverse Zinsreihen bzw. Zinskurven aktuell und für die Vergangenheit errechnet und zur Verfügung stellt. Um eine dieser Zinskurven geht es. Und es geht darum, die Zinskurve zu finden, welche für Sparer und Bank angemessene Zinssätze widerpsiegelt.

Welche Zinskurve, sprich welche Zinssätze für welchen Monat denn nun für die Berechnung heran zu ziehen sind, hat der BGH dabei nicht genau festgelegt, sondern diesbezüglich an das OLG Dresden zurückverwiesen.

Wie hoch ist der Zinssatz?

 
Dresden: Links OLG, Mitte Frauenkirche

Berechnung nach dem OLG Dresden

Maßgeblich für die Berechnung der Zinsen ist die Zinskurve. Eine einheitliche, verbindliche Zinskurve zur Berechnung wurde aber – wie gesagt – durch den BGH bisher nicht festgelegt.

Inzwischen haben sich die Dresdner Richter in einem anderen Fall zum Prämiensparen (F.S. ./. Ostsächsische Sparkasse Az.: 5 U 1973/20) nach einem Sachverständigengutachten auf eine Zinskurve festgelegt. Dabei wurde ein durchaus umstrittener Gutachter bestellt, welchem wegen vorheriger Tätigkeiten für die Kreditwirtschaft Befangenheit unterstellt wurde. Dieser stellte fest, dass die Zinskurve mit der früheren Bezeichnung WU9554 geeignet wäre, die ungültige Zinsklausel zu ersetzen.

Die Verbraucherschützer möchten dagegen eine deutlich nach oben abweichende Zinskurve bei der Berechnung zur Anwendung bringen. Und vor allem möchten sie dies durch ein Urteil des BGH faktisch möglichst bundeseinheitlich erreichen, ohne dass jeder Kläger selbst langwierige und kostenintensive Verfahren mit Gutachten hierzu führen muss. Sie sind damit aber vorläufig gescheitert.

Ist diese Berechnung nun maßgeblich?

Das Urteil ist zunächst nicht mehr – aber auch nicht weniger – als ein Fingerzeig und bindet faktisch die Gerichte im OLG-Bezirk Dresden in Sachsen. Faktisch deswegen, weil untergeordnete Gerichte dort im Zweifel Gefahr laufen, in vergleichbaren Fällen bei anderer Rechtsansicht vom OLG aufgehoben zu werden. Ob andere Obergerichte sich anschließen, nicht anschließen oder gleich eine Revision zum BGH zulassen bleibt abzuwarten. Im Hinblick auf die genannten übrigen Klagen und insbesondere die Musterklagen, die früher oder später beim BGH landen werden, scheint momentan hinsichtlich der Zinsberechnung mit das wichtigste Detail noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Update: Urteil des OLG Naumburg vom 08.02.2023 mit Revision zum BGH

Inzwischen hat sich auch das OLG Naumburg in einem Musterfeststellungsverfahren mit Urteil vom 08.02.2023 (Az. 5 MK 1/20) dafür ausgesprochen, eine Nachberechnung nach der Zinskurve WU 9554 vorzunehmen. Allerdings ist auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat hiergegen am 15.03.2023 Revision zum BGH (Az. XI ZR 40/23) eingelegt. Eine weitere Entscheidung bleibt daher abzuwarten.

Wie lange dauert die Klärung beim BGH?

Nachdem die Sache nun wieder beim BGH angekommen ist, scheint ein Ende absehbar. Eine genaue Zeit abzuschätzen ist natürlich nicht möglich. Ein Blick in die Verfahrensdauern beim BGH z. B. für 2022 offenbart aber, dass die Chance für eine Erledigung binnen Jahresfrist bei ca. 36%, innerhalb ein bis zwei Jahren bei rund 53% liegt. Dies würde bedeuten, dass mit einer guten Chance bis etwa Mitte 2024 oder bis Mitte 2025 mit einer Klärung gerechnet werden kann – zumindest, wenn es nach der Statistik geht.

Sparverträge nach verschiedenen Zinskurven berechnen

Egal wie – Nachzahlung wahrscheinlich

Die Differenz der bisherigen Position des OLG Dresden und der Verbraucherzentrale ist gemessen an den Zinsen, den die Kreditinstitute regelmäßig ausbezahlt haben, beinahe ein Luxusproblem. Denn die Sparer bekamen nicht selten bisher nur einen Bruchteil dessen, was selbst die Berechnung nach dem OLG Dresden vorsieht.

Im Klartext: Auch und gerade nach der Rechtsansicht des OLG Dresden, die noch weit unterhalb derjenigen der Verbraucherzentralen zurückbleibt, sind stolze Nachzahlungen an die Sparer fällig.

Verbraucherzentralen wollen mehr

Um den Streit um die Zinskurven zu verstehen, muss man zunächst die einzelnen Positionen betrachten. Das OLG Dresden hielt die Reihe WU9554 (rot) für diejenige, die dem Charakter der Prämiensparverträge am nächsten kommt. Die Verbraucher bzw. Verbraucherzentralen halten dagegen die Kurve WX 4260 GD für die Richtige (grün).

 

 
Auf den zweiten Blick erhebliche Unterschiede – die beiden unterschiedlichen Positionen im Rechtsstreit gegen die Sparkassen
 

Es fällt zunächst direkt ins Auge, dass die vom OLG Dresden präferierte Kurve WU9554 (rot) wesentlich unruhiger verläuft als die WX 4260 GD (grün). Und genau hieran scheiden sich die Geister. Das „GD“ bei WX4260 GD steht für „gleitenden Durchschnitt“. Das heißt, hier wurde für jeden Monat der Durchschnittswert der vorangegangenen bis zu 120 Monate herangezogen. Bei WU9554 gibt es dagegen für jeden Monat einen damals aktuellen Wert ohne Vorgeschichte. Im Ergebnis erhält man hier eine sehr viel ruhigere Kurve. Zwar auch mit einer klaren Tendenz nach unten, aber viel geringeren Ausschlägen. Und die WX4260 GD geht folglich viel langsamer Richtung Nullzins, weil sie die wesentlich höheren Werte der letzten 10 Jahre „bremsen“.

Beispielrechnung Prämiensparvertrag

Obwohl die Kurven – von der Glättung abgesehen – ziemlich ähnlich wirken, haben Sie beträchtliche Auswirkungen bei der Berechnung. Vor allem, weil es nicht um einen Sparvertrag geht, sondern um viele, mit einer möglichen Zinsnachforderung in Summe von Abermillionen Euro.

So kann man während des gezeigten Betrachtungszeitraums auf den zweiten Blick schon sehen, dass die Verzinsung bei der von den Verbraucherzentralen favorisierten Zinsreihe WX4260 GD nahezu durchgängig 2% höher ist.

Besonders wirkt sich dies mehrere Jahrzehnte nach der Blüte der Prämiensparverträge aus, wo durch Zins und ggf. Zinseszins ein beträchtliches Kapital angewachsen ist, das nun statt mit Zinsen zwischen 0% und 2% mit bis zu 4% zu verzinsen ist.

 

 
Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 01.01.1996 bis 31.12.2020, ursprünglich vereinbarter Zinssatz bei Vertragsschluss 3,75%.

Lange Laufzeit – hohe Nachzahlung

Wie man in der Beispielrechnung oben sehen kann, geht nur der Unterschied des Nachzahlungsanspruchs zwischen den beiden Zinskurven schnell um einige tausend Euro auseinander.

Noch einmal zur Erinnerung: Auch nach der Zinskurve WU9554 ergibt sich zumeist ein mehrere tausend Euro schwerer Nachzahlungsanspruch, weil die Kreditinstitute selbst hiervon nur einen Bruchteil an Zinsen gewährt haben!

Hinweis: Die Zinskurven wurden mit ihren ehemaligen Kürzeln benannt. Die aktuellen Bezeichnungen der Bundesbank sind im Text nur schwer les- und unterscheidbar.

Werden Sie aktiv!

 
Durchschnittlich 3.000 bis 4.000 € Nachzahlungsanspruch

Ansprüche prüfen und zeitnah geltend machen

Egal, wie der BGH am Ende entscheidet. Nach jeder Berechnung, erst recht nach einer der beiden aktuell im Streit stehenden, werden die Kreditinstitute kräftig nachbezahlen müssen.

Ebenfalls sicher ist, dass Sie aktiv werden sollten, um Ihre Ansprüche zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Die Zeit spielt für die Banken und Sparkassen. Kaum etwas ist hier ärgerlicher, als einen Nachzahlungsanspruch im Wert von möglicherweise mehreren tausend Euro verjähren zu lassen. Auch wenn die Aufsichtsbehörden den Kreditinstituten in dieser Sache ebenfalls „im Nacken sitzen“, sollten Sie sich eher nicht darauf verlassen, dass Ihre Bank oder Sparkasse Ihnen irgendwann ohne weiteres Zutun Zinsen nachbezahlt.